| Auftausalz nicht erlaubt – Sand, Kies, Splitt als  Streumittel gut geeignet 
 Sinkende Temperaturen erinnern jetzt an eine – unliebsame
 -  Pflicht für alle Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer: die
 Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, die in einer
 städtischen Satzung festgelegt ist. Mit dieser Regelung
 sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden,
 sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen
 Schadensersatzforderungen, wenn sie nicht rechtzeitig zu
 Besen und Schaufel greifen und so einen Unfall
 verursachen.
 
 Der Reinigungspflicht unterliegen alle Anrainer öffentlicher
 Straßen und Wege. Ausgenommen sind einige Bereiche in
 der Innenstadt, dort werden Gebühren für die
 Gehwegreinigung erhoben, da die ASF die Wege reinigt und
 im Winter auch räumt.
 
 Hier die wichtigsten Bestimmungen: Gesäubert müssen die
 Wege mindestens einmal wöchentlich von Abfällen, Laub
 und Schmutz. Bei Eis und Schnee muss der Gehweg
 zwischen 7 und 20 Uhr (an Feiertagen zwischen 9 und 20
 Uhr) geräumt und gestreut werden. Aus Gründen des
 Umweltschutzes dürfen nur Splitt oder Asche, nicht jedoch
 Salze oder andere auftauende Chemikalien verwendet
 werden.
 
 Näheres steht in der Gehwegreinigungssatzung, die man im
 Internet unter www.freiburg.de/gehwegreinigungssatzung
 findet
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