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Freitag, 10. Oktober 2025
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Ende der Vogelschutzzeit
Grundstückseigentümer*innen müssen ihre Pflanzen zurückschneiden

Wenn üppiges Geäst Gehwege einengt oder Pflanzen Verkehrsschilder verdecken, kann das gefährlich werden. Deshalb ist es wichtig, dass Grundstückseigentümer*innen ihre Pflanzen zurückschneiden. Das ist auch gesetzlich vorgeschrieben.

Mit dem Ende der Vegetationsperiode ist das Beschneiden der Pflanzen ab Mittwoch, 1. Oktober, wieder zulässig. Nach Bundesnaturschutzgesetz sind starke Rückschnitte nur von Oktober bis einschließlich Februar erlaubt. Ab März bis Ende September dürfen Hecken und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn der Rückschnitt wegen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist. Falls sich in den Hecken oder Bäumen aber Nester mit Eiern oder Jungvögel befinden, gilt: Schere oder Säge beiseitelegen und das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abstimmen (0761/ 201 – 6125, -6126, -6127, - 6157). Formschnitte sind ganzjährig möglich und zum Teil auch nötig, um den Verkehrsraum freizuhalten.

Das baden-württembergische Straßengesetz schreibt vor, dass Anpflanzungen die Verkehrssicherheit nicht gefährden dürfen. Der Luftraum über Fahrbahnen muss bis 4,50 Meter und jener über Geh- und Radwegen bis 2,50 Meter freigehalten werden. Auch dürfen Büsche und Bäume nicht in den Straßenraum ragen.

Das Garten- und Tiefbauamt fordert daher alle Grundstückseigentümer*innen oder deren Beauftragte auf, die Pflanzen auf ihren Grundstücken jetzt außerhalb der Vogelschutzzeit bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Andernfalls können sie haftbar gemacht werden, wenn beispielsweise jemand durch überhängende Bepflanzung oder herabfallende Äste zu Schaden kommt.
 
Eintrag vom: 30.09.2025  




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