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Elz, Paddeln, Europapark
Einspruch gegen die Allgemeinverfügung der Gemeinde Rust zur Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Elz


Axel Mayer gegen die Allgemeinverfügung der Gemeinde Rust zur Einschränkung des Gemeingebrauchs


„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich meinen Einspruch gegen die Einschränkung des Gemeingebrauchs an der Elz aufrecht erhalte und möchte dies auch kurz begründen.
Dem Europapark waren die Paddler, die kostenlos die Elz im Park nutzen konnten, immer schon ein Dorn im Auge. Die in den letzten Jahren und Jahrzehnten errichteten Brücken mit viel zu geringer Mindesthöhe waren eine geschickte Durchsetzungsstrategie, um nach dem Prinzip der Salamitaktik das Verbot zu erreichen. Möglicherweise war die Planung und Errichtung dieser zu niedrigen Brücken schon rechtsfehlerhaft. Ich sehe langfristig die Gefahr eines generellen Befahrungsverbotes.

Der wichtigste Grund meines Einspruchs ist die Einschränkung der Allmende, die Einschränkung des Gemeingebrauchs.
„Die Allmende ist im weitesten Sinnen ein im Besitz der Allgemeinheit befindliches Grundeigentum. Die Allmende ist jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Menschen das Recht zur Nutzung haben. Die Allmende besteht meist aus unbeweglichem Gut wie Wald und Gewässer .“

Dieses Allgemeingut wurde und wird immer mehr eingeschränkt und die Entscheidung der Gemeinde Rust ist ein weiterer Schritt in diese Richtung.
Gerade in diesen Tagen hat der saudische König versucht, ein „Stück Almende, einige Meter Strand, an der Côte d'Azur“ für kurze Zeit der allgemeinen Nutzung zu entziehen. Die Franzosen haben sich erfolgreich gewehrt und die Medien haben intensiv berichtet. Wenn der Europark durch eine geschickte Brückenplanung 250 Meter Elz der Allgemeinnutzung entzieht, dann ist das (fast) kein Thema.

Mein Widerspruchsschreiben vom 11.07.2015 ist nicht mehr fristgerecht bei Ihnen eingegangen. Als Nutzer des Gemeingebrauchs an der Elz mit Wohnsitz in Endingen war ich allerdings auch nicht über die Verfügung der Gemeinde informiert und habe sofort nach dem Bekanntwerden Einspruch eingelegt.

Ich bitte um Prüfung, ob die Verfügung nicht zumindest in weiteren Einzugsgebiet der Elz hätte öffentlich bekanntgegeben werden müssen. Eventuell war auch die Verkündung rechtsfehlerhaft.

Mit freundlichen Grüßen
Axel Mayer, Kreisrat“
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Eintrag vom: 13.08.2015 Autor: Axel Mayer, Kreisrat




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